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Gesetzliche Regelungen zu Werbemitteln

Geschenke erhalten die Freundschaft. Eine Lebensweisheit, auf die auch in der Unternehmenspraxis oft zurückgegriffen wird, wenn man bei Geschäftspartnern beispielsweise für etwaige spätere Aufträge in Erinnerung bleiben möchte. Ebenso schenken Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gerne mal eine Kleinigkeit als Dank für eine gute Leistung, zum Geburtstag oder aus sonstigen Gründen. Dabei sind Geschenke in steuerlicher Hinsicht ein recht komplexes Thema. So zum einen auf Seiten des Zuwendenden, für den sich die Frage stellt, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann. Zum anderen auf der Seite der Zuwendungsempfängers, der die Sachzuwendung möglicherweise als Einnahme bzw. geldwerten Vorteil versteuern muss.

kurz  & verständlich gefasst:

Werbeartikel bis 35 Euro sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar (pro Jahr und Empfänger). Dabei gilt der Netto-Kaufpreis des Artikels inkl. Werbedruck, ohne Versand- / Verpackungskosten. Die Nettogrenze gilt nur bei Personen und Gesellschaften, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Werbeartikel über 10 Euro müssen als Sachzuwendung besteuert werden, und die Empfänger sind listenmäßig festzuhalten.

Geringerwertige Werbeartikel (max. 10 Euro) gelten als Streuartikel und sind von der Pauschalbesteuerung und Nachweispflicht ausgenommen.

Höherwertige Werbeartikel (über 35 Euro) können nicht als Betriebsausgabe abgerechnet werden.

Der Steuersatz für diese höherwertigen Sachzuwendungen beträgt z.Zt. 30% (zuzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Um dem Empfänger zu ersparen, die Sachzuwendungen als geldwerten und steuerpflichtigen Vorteil in seiner Steuererklärung angeben zu müssen, kann der Zuwendende eine Pauschalierung der Einkommensteuer des Empfängers vornehmen. Der Zuwendende muss den Empfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet.
Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger ein Arbeitnehmer des Zuwendenden ist. Für Werbeartikel an Nichtarbeitnehmer ist sie nur absetzbar, wenn die Anschaffungskosten 35 Euro (Netto-Kaufpreis des Artikels inkl. Werbedruck, ohne Versand- / Verpackungskosten) innerhalb eines Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.

Zur eigenen Sicherheit, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

 

→ kompletter Text: http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_fair_play/steuerrecht/Einkommen-_und_Koerperschaftssteuer/971786/Die_steuerliche_Behandlung_von_Sachzuwendungen_an_Geschaeftsfre.html

 

Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html

 

Sie können diesen Beitrag auch auf unserer Website www.blesel.de in der Rubrik Bürobedarf / Werbeartikel betrachten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Werbemittel-Team

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3 thoughts on “Gesetzliche Regelungen zu Werbemitteln
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